Renovationen und Sanierungen
Werterhaltende Ausgaben darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen, sobald die effektiven Kosten die Pauschale übersteigen. Man darf sie aber nur in dem Jahr abziehen, in welchem sie anfallen. Wertvermehrende Arbeiten sind hingegen nicht abzugsfähig – ausser sie senken den Energieverbrauch. Diese Ausgaben darf man beim Bund und in allen Kantonen voll geltend machen. Zudem kann man sie unter gewissen Umständen über drei Jahre gestaffelt in Abzug bringen, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar kann im Jahr der Sanierung 80'000 Franken an werterhaltenden Massnahmen abziehen (Tabelle). Die Energiesparmassnahmen macht es erst im zweiten und dritten Jahr geltend, da es im Jahr der Sanierung über kein steuerbares Einkommen mehr verfügt. Das Ehepaar reduziert so sein steuerbares Einkommen von 80'000 Franken auf 0 Franken (in den Jahren 2024 und 2025) respektive 10'000 Franken (im Jahr 2026).
Tipp: Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen führt immer wieder zu Diskussionen mit den Steuerbehörden. Klären Sie vor grossen Renovationen ab, welche Abzüge die Steuerbehörde akzeptiert. Halten Sie den Vorher-Zustand mittels Fotos fest. Denn Sie müssen den Nachweis erbringen, dass es sich um einen Ersatz oder um werterhaltende Massnahmen handelte.
Geldanlagen
Wer ein Depot führt, kann in der Regel die Kosten für das Steuerverzeichnis, die Depotgebühren sowie die Inkassospesen für Coupons abziehen. Nicht abzugsfähig sind Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberatung sowie Emissionsabgaben und Provisionen. In einigen Kantonen darf man pauschal bis zu 3 Promille des Wertschriftenvermögens abziehen, sofern dieses Vermögen durch Dritte verwaltet wird.
Kursverluste darf man nicht geltend machen. Dafür sind die in guten Jahren anfallenden Kursgewinne steuerfrei. Versteuern muss man bei Aktien aber die Dividende und bei Obligationen den Coupon. Auch bei ETF sind Dividenden- und Zinserträge steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge nicht direkt an den Anleger ausgeschüttet, sondern für ihn wieder in den ETF investiert werden.
Übrigens, auch Kryptowährungen gehören in die Steuererklärung. Sie fallen unter die Vermögenssteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert eine Liste mit den Steuerwerten der wichtigsten Kryptowährungen.
Pensionierung
Die Renten muss man meistens zu 100 Prozent als Einkommen versteuern. Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden einmalig und zu einem reduzierten Tarif besteuert. Für die Berechnung der Auszahlungssteuern zählen die Steuerbehörden alle Bezüge eines Jahres zusammen, in den meisten Kantonen auch die des Ehepartners. Deshalb sollte man die Bezüge auf mehrere Steuerperioden verteilen, um die Steuerprogression zu brechen.
Säule 3a und PK-Einkäufe
Wer im vergangenen Jahr in die Säule 3a eingezahlt oder sich freiwillig in die Pensionskasse eingekauft hat, darf dies in der Steuererklärung geltend machen. Übrigens, auch in diesem Jahr dürfen Angestellte maximal 7056 Franken in die dritte Säule einzahlen. Für Selbstständige ohne Pensionskassen sind es bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 35'280 Franken.
Spenden
Spendet man Geld an eine gemeinnützige Institution, dann darf man bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen die Spende im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens abziehen. Abzugsfähig sind allerdings nur Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke mit Sitz in der Schweiz. Viele Kantone akzeptieren auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.
Quelle: Vermögenszentrum.ch
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